Interview mit Nico Brückmann, Vorstandsvorsitzender vom DRK Kreisverband über die Situation in der Pflege und die Angst vor einer Impfung
Nico Brückmann, Vorstandsvorsitzender vom DRK Kreisverband Uckermark West/Oberbarnim e.V.
Ab dem 16. März gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Sie ist jedoch umstritten. Während auf der einen Seite Angehörige von Heimbewohnern diese Maßnahme begrüßen und den Schutz der vulnerablen Gruppen nun als gesichert ansehen, wird die Impfpflicht innerhalb der Branche skeptisch gesehen. Nicht alle Mitarbeiter wollen sich impfen lassen. Sie riskieren nun den Verlust des Arbeitsplatzes und sorgen dafür, dass die Pflegeleistung nicht mehr überall gewährleistet sein wird.
uckermark-blog: Mit Blick auf die kommende Impfpflicht für die Pflegebranche. Wie sieht es da in Ihren Pflegeheimen aus?
Nico Brückmann: Wir haben in Templin eine Einrichtung, da sind hundert Prozent der Mitarbeiter geimpft und 93 Prozent der Bewohner geimpft oder genesen. Und für alle unsere Beschäftigten bin ich bei einer Quote von von weit unter drei Prozent, also etwa bei 2,7 Prozent ungeimpfter Mitarbeiter in allen Sparten. Und da reden wir von dem Hausmeister bis hin zu den Pflegekräften und den Erziehern. Anders sieht es aus bei unserem Heim in Eberswalde: Wir haben dort etwa 22 Prozent der Mitarbeiter, die nicht geimpft oder genesen sind. Und bei der Befragung, wie es hypothetisch zum 15.03. aussehen würde, landen wir bei 20 Prozent. Also knapp ein Fünftel aller Mitarbeiter in dieser Einrichtung wären dann nicht geimpft oder genesen.
uckermark-blog: Ist das Heim in Eberswalde eine Ausnahme?
Warum gibt es eine gesetzliche Impfpflicht gegen COVID-19 in bestimmten Einrichtungen? (Aufklapptext)
Dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, kommt eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren, schwersten oder gar tödlichen COVID-19 Krankheitsverlauf hat. Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine sehr hohe Impfquote bei dem Personal in diesen Berufen ist besonders wichtig, denn so wird das Risiko gesenkt, dass sich die besonders gefährdeten Personengruppen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren.
Seit Beginn der Pandemie kommt es wiederholt in Krankenhäusern und insbesondere auch Altenpflegeheimen nach Eintragung des Virus zu Ausbrüchen, die teilweise mit hohen Todesfallzahlen einhergehen. Daneben kam es bundesweit auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu Ausbrüchen, die teilweise auch Todesfälle zu Folge hatten. Um eine Eintragung und Weiterverbreitung des Virus in diesen Settings zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass das dort tätige Personal vollständig geimpft ist. Obwohl medizinischem Personal und Pflegepersonal bereits zu Beginn der Impfkampagne ein Impfangebot unterbreitet wurde, bestehen erhebliche Impflücken bei dieser Personengruppe. Quelle: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/
Nico Brückmann: Es wäre schlimm, wenn diese Einrichtung eine Ausnahme wäre. Ich bin schon davon überzeugt, dass es in vielen, vielen Einrichtungen in Deutschland ähnlich aussieht. Dass viele Einrichtungsleiter oder auch Träger sich mit den gleichen Problemen und Ängsten tragen, die wir haben. Wir pflegen seit Jahren an der Grenze des Machbaren. Wir haben kaum noch Personal. Und jetzt kommt neben Corona mit der Impfpflicht eventuell eine gesetzliche Verpflichtung dazu, die es es uns noch schwerer macht. Und dann ist die Grenze irgendwann überschritten.
uckermark-blog: Blicken Sie mit Sorge auf die Impfpflicht?
Nico Brückmann: Wir sind eigentlich in der Pflege tätig. Ich respektiere und akzeptiere jede Einstellung meiner Mitarbeiter. Meine Sorge ist jedoch, dass die gesetzliche Lage das Personal in zwei Gruppen unterscheidet, in geimpft und ungeimpft. Und dass wir nun durch diese Lage bald noch weniger Personal haben werden.
uckermark-blog: Und gleichzeitig wird der Pflegebedarf aber immer höher …
Nico Brückmann: Das ist so. Die Leute werden immer älter und werden auch länger Hilfe und Pflege in Anspruch nehmen müssen. Egal, ob in der vollstationären Pflege oder auch ambulant. Und die Krankheitsbilder sind natürlich sehr viel komplexer geworden, weil sich die Medizin weiterentwickelt hat. Früher war Oma halt alt und vergesslich. Heute hat sie eine ganze Karteikarte mit Vorerkrankungen und Diagnosen in der Dokumentation stehen.
Welche Einrichtungen und Unternehmen aus dem Bereich der Gesundheitsversorgung sind betroffen? (Aufklapptext)
– Krankenhäuser – Einrichtungen für ambulantes Operieren – Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen – Dialyseeinrichtungen – Tageskliniken – Entbindungseinrichtungen – Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind. Dazu gehören u.a. Hospizdienste, spezialisierteambulante Palliativversorgung (SAPV), Blutspendeeinrichtungen. – Arztpraxen, Zahnarztpraxen (dazu gehören auch Betriebsärzte) – Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe – Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, Rettungsdienste – Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V – Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V – Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation – Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder SGB XI tätig werden.
Apotheken gehören nicht zu den oben genannten Einrichtungen, auch dann nicht, wenn dort Impfungen durchgeführt werden. Sollten jedoch Apothekerinnen und Apotheker Impfungen in einer anderen Einrichtung oder in einem Unternehmen vornehmen, welches unter die Regelung des § 20a IfSG fällt, fallen sie unter die Impfpflicht.
Impfzentren und Testzentren sind ebenfalls unter die Vorschrift zu fassen, sofern sie als Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes betrieben werden.
Medizinisch-diagnostische Labore sind grundsätzlich keine Einrichtungen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG. Wenn sie Bestandteil einer in der Vorschrift genannten Einrichtung sind, gelten die nachfolgend dargelegten allgemeinen Regeln zum Umgang mit „gemischten“ Einrichtungen (siehe Frage 16). Der Gesetzeswortlaut ist weit gefasst, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in einer Einrichtung oder in einem Unternehmen tätige Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat. Einzig in den Fällen, in denen wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise in getrennten Verwaltungsgebäuden arbeitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), kann eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG verneint werden.
uckermark-blog: Glauben Sie, dass man mit besseren Arbeitsbedingungen oder mehr Gehalt das Pflegepersonal zu einer Impfung überzeugen könnte?
Nico Brückmann: Nein. Die Mitarbeiter, die sich bisher gegen eine Impfung entschieden haben, die haben für sich persönlich eine abgewogene individuelle Entscheidung getroffen. Diese Mitarbeiter kann man nicht mit Geld oder anderen Anreizen überzeugen. Und ich würde es auch nicht richtig finden, dass die, die sich später für eine Impfung entscheiden, jetzt dafür belohnt werden sollen.
uckermark-blog: Der Pflegeberuf hat in der Corona-Pandemie viel Aufmerksamkeit bekommen. Die Menschen haben für Sie auf den Balkonen geklatscht. Trotzdem mangelt es an Personal. Woran liegt das?
Nico Brückmann: Der Pflegeberuf als solcher hat kein gutes Ansehen, er gilt als unattraktiv und hat eine ganz schlechte Lobby. Es wollen kaum noch junge Leute den Beruf erlernen. Es reicht jetzt nicht, den Leuten mehr Geld zu versprechen. Es muss sich eigentlich das ganze System ändern. Ein Beispiel: Die Pflegekassen müssten in dem System einen anderen Beitrag leisten. Es steigt immer nur der Selbstbetrag des Patienten. Aber es steigt nicht der Teil, den die Pflegekasse übernimmt. Das ist ein Fehler im System. Und dieser führt dazu, dass viele Leute aus den Pflegeleistungen zurücktreten, weil sie sich diese nicht mehr leisten können. Das hilft uns also nicht.
uckermark-blog: War der Pflegeberuf in den vergangenen zwei Jahren härter als in den Jahren davor?
Nico Brückmann: Ja, selbstverständlich. Der mentale Druck war enorm. Am Anfang hatten wir ja noch keinen Impfschutz. Und die Folgen der Erkrankung haben wir mit aller Härte gesehen und auch gespürt. Jeder Ausbruch bedeutete zudem eine extreme und höhere Arbeitsbelastung als sonst. Die Schutzmaßnahmen waren und sind eine zusätzliche Belastung. Das alles kostet Kraft.
uckermark-blog: Haben Sie in dem Zeitraum Mitarbeiter verloren, weil die Arbeit zu stressig war?
Nico Brückmann: Die schon länger den Beruf ausüben, die bleiben auch. Aber wir haben viele Auszubildende, die feststellen, dass sie doch nicht für den Beruf geeignet sind und die uns verlassen haben. Deswegen haben wir auch natürlich ganz große Nachwuchsprobleme. Was wir aber auch haben und was auch wirklich ein Problem ist, ist ein erheblich höherer Krankenstand und einen erheblich höheren Langzeitkrankenstand. In unserem Heim in Eberswalde zum Beispiel mussten wir aktuell die Hälfte der Bewohner verlegen, weil wir da gerade viele Mitarbeiter ausgefallen sind. So sieht momentan die Lage aus.
Wann ist eine Person in einer Einrichtung oder in einem Unternehmen „tätig“? (Aufklapptext)
Ob eine in einer Einrichtung oder in einem Unternehmen anwesende Person unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19 fällt, hängt davon ab, ob diese Person in der betroffenen Einrichtung oder in dem Unternehmen tätig wird. Dabei dürfte es erforderlich sein, dass die Person regelmäßig (nicht nur wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung oder in dem Unternehmen tätig sind.
Dies bedeutet, dass insbesondere folgende Personen der Nachweispflicht unterfallen: – (externe) Handwerker, die regelmäßig tätig sind, insbesondere Gesundheitshandwerker wie Orthopädietechnik und medizinische Fußpflege, aber auch Personen, die regelmäßig Reparaturen im Gebäude durchführen, Mitarbeitende in der Verwaltung oder in technischen oder IT-Diensten, in der Leitung/Geschäftsführung, sofern keine klare räumliche Abgrenzung zu den in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen behandelten, untergebrachten oder gepflegten Personen vorhanden ist, Friseure, die in den betroffenen Einrichtungen zum Haare schneiden kommen, Freie Mitarbeiter (z. B. Honorarkräfte, Berater o.ä.), Studierende, z. B. der Humanmedizin, die in einer betroffenen Einrichtung in die Patientenversorgung einbezogen sind oder dort praktische Ausbildungsabschnitte absolvieren, Auszubildende.
Nicht unter die Nachweispflicht fallen z.B. Postboten oder Paketzusteller und andere Personen, die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind auch Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten durchführen (z.B. Bauarbeiter, Industriekletterer u.ä.). Auch Handwerker, die im Rahmen eines einmaligen/nicht regelmäßigen Einsatzes tätig sind, sind von der Impfpflicht ausgenommen Ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen rechtliche Betreuer, Betreuungsrichter, Personen der Heimaufsicht und andere Personen, die ähnliche Funktionen ausüben.
Angehörige der Polizei, Feuerwehr oder von Notdiensten, die im Rahmen eines Einsatzes die Einrichtung oder das Unternehmen betreten, sind ebenfalls von der Nachweispflicht ausgenommen. Die in den Einrichtungen oder Unternehmen behandelten, betreuten (auch medizinisch oder pflegerisch untersuchten), gepflegten oder untergebrachten Personen müssen keinen Nachweis vorlegen. Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter erhalten, unterfallen damit ebenso wie andere Betreute nicht der Nachweispflicht. Ebenso wenig unterfallen Besucher der behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen (z. B. Angehörige) der Nachweispflicht.
Der Gesetzeswortlaut ist weit gefasst, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in einer Einrichtung oder Unternehmen tätige Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat. Einzig in den Fällen, in denen jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen haben, wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise räumlich abgetrennt tätigen Verwaltungsmitarbeiterinnen und –mitarbeiter der ambulanten Pflegedienste oder in getrennten Verwaltungsgebäuden arbeitende Mitarbeiter), kann eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG verneint werden.
uckermark-blog: Was hören Sie aktuell von den Mitarbeitern? Wie gehen die mit der Belastung um?
Nico Brückmann: Am meisten höre ich zur Zeit den Satz: “Ich möchte mal wieder ein bisschen Freizeit haben.” Das ist momentan wirklich ein Problem und ein verständlicher Wunsch. Zu wissen, dass man nach sieben oder zehn Tagen Dienst auch mal zwei Tage frei hat, das können wir gerade nicht garantieren. Das können wir seit fast zwei Jahren nicht mehr. Es ist einfach nicht mehr genügend Personal da.
uckermark-blog: Was machen Sie gegen den Personalmangel? Gibt es bei Ihnen Quereinsteiger?
Nico Brückmann: Wir versuchen das ja. Also ich weiß nicht, ob das in Südbrandenburg ein bisschen was anderes ist. Ob jetzt, wenn die Braunkohle in der Lausitz nicht mehr gefördert wird, ob die demnächst über Quereinsteiger genug Pflegekräfte und Pflegefachkräfte haben. Aber hier bei uns in der Region ist es ein bisschen schwierig, dann noch über Quereinsteiger zu reden, weil eigentlich dieser Markt doch gar nicht da ist.
uckermark-blog: Ist es hier in unserer Region denn schwerer als anderswo in der Pflege zu arbeiten?
Nico Brückmann: Also der Nachteil ist: Wir sind halt nicht mehr der Speckgürtel von Berlin, sondern ein Flächenland mit relativ geringen Personalbestand. Und da spielt Geld dann doch irgendwie eine Rolle. Und das macht sich dann auch auf auf dem Markt natürlich bemerkbar. Der Vorteil in unserer Region ist jedoch: Je kleiner das Dorf ist, umso mehr kümmern sich die Nachbarn um den zu Betreuenden. Und auch die Pflegekraft ist einfach mit allen vertraut, weil man sich eben kennt. Und menschlich würde ich jetzt mal so auch als Uckermärker sagen, sind wir da schon ein bisschen warmherziger. Der Uckermärker an sich ist ein sehr empathischer Mensch. Hier erlebe ich noch viel menschliche Wärme.
uckermark-blog: Können Sie das bestätigen: In den Gebieten, in denen die Impfquote geringer ist, lassen sich auch weniger Pflegekräfte impfen?
Nico Brückmann: Mit den Statistiken ist es immer ein bisschen schwierig. Ich glaube, dass die Mitarbeiter in der Pflege den Querschnitt der Gesellschaft abbilden. Und wenn es eine Region gibt, in der die Impfbereitschaft geringer ist, dann ist auch die Quote unter den Pflegekräften dementsprechend geringer. Aber nehmen wir zum Beispiel meine beiden Einrichtungen in Templin und Eberswalde. 100 Prozent und etwa 80 Prozent geimpfte Mitarbeiter. Das hat da nichts mit regionalen Unterschieden zu tun. Also da steckt auch sehr viel Individualität der Mitarbeiter dahinter. Das macht solche pauschalen Aussagen schwierig.
uckermark-blog: Mit Blick auf den 15. März. Ab dann gilt die Impfpflicht für Ihre Branche. Machen Sie sich da Sorgen?
Nico Brückmann: Das Datum macht mir große Sorge, weil es noch immer keine Sicherheit für alle Mitarbeiter gibt. Ich meine nicht nur die Unsicherheit für die Mitarbeiter, die nicht geimpft sind. Sondern ich meine auch unsere geimpften Mitarbeiter. Denn die wissen auch nicht, wer ab dem 16.03. zum Dienst kommen kann und wie der Dienstplan dann aussehen wird. Der Weg, den Brandenburg jetzt mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht geht, lässt noch viele Fragen offen. Die Gesundheitsämter sollen nun Einzelfallentscheidungen treffen. Da wissen wir aber noch nicht, welche Mitarbeiter wie lange bleiben können. Aktuell müssen wir als Arbeitgeber die Daten dem Gesundheitsamt melden. Es wird dann ein Verfahren geben, was sich auch nicht von heute auf morgen bewerkstelligen lässt. Wir können also davon ausgehen, dass es frühestens Ende April ein Beschäftigungsverbot für ungeimpfte Mitarbeiter in der Pflege geben wird. Das ist jedoch schwierig, weil ich ja wissen muss, wieviele Mitarbeiter ich verlieren werde und wie ich eine sichere Pflege weiterhin garantieren kann.
uckermark-blog: Vielen Dank für das Interview.
Welche Schritte sind einzuleiten, wenn ein Nachweis nicht vorgelegt wird? (Aufklapptext)
Im Hinblick auf Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind:
Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten (Umfang ergibt sich aus § 2 Nummer 16 IfSG) weiterzuleiten. Das Gesundheitsamt wird den Fall untersuchen und die Person zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Wenn kein entsprechender Nachweis bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot im Hinblick auf die im § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen aussprechen bzw. ein Bußgeldverfahren einleiten.
Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet.
Für Leistungsberechtigte (Budgetnehmer), die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, ist das Gesundheitsamt des Wohnsitzes des Budgetnehmers zuständig. Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Behörde, an die eine Benachrichtigung im Falle der Nichtvorlage eines Nachweises oder der Zweifel an seiner Richtigkeit zu richten ist, treffen.
Im Hinblick auf Personen, die nach dem 15. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen aufnehmen wollen: Eine Person, die keinen Nachweis vorgelegt hat, darf nicht in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen beschäftigt oder tätig werden.
Welche arbeitsrechtlichen Folgen können sich für die betroffenen Personen ergeben, wenn keine Nachweise vorgelegt werden? (Aufklapptext)
Im Hinblick auf Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, sind mögliche arbeitsrechtliche Rechtsfolgen abhängig von der Entscheidung des Gesundheitsamtes.
Bis das Gesundheitsamt über den Fall entschieden hat und ggf. ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person möglich. Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 20a IfSG begründet kein Recht des Arbeitgebers zur Freistellung. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können, besteht auch keine Grundlage für kündigungsrechtliche Konsequenzen.
In den Fällen, in denen das Gesundheitsamt ein Tätigkeits- oder Betretensverbot ausgesprochen hat, kann die betroffene Arbeitnehmerin bzw. der betroffene Arbeitnehmer in der Einrichtung nicht mehr tätig werden. Damit dürfte für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch in der Regel entfallen. Weigert sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin, einen Nachweis nach § 20a IfSG vorzulegen, kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen. Hier dürfte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern. Ob die Voraussetzungen für eine Kündigung im Einzelfall vorliegen, können verbindlich nur die zuständigen Gerichte für Arbeitssachen entscheiden. Insbesondere die Befristung des Gesetzes auf den 31. Dezember 2022 dürfte ebenfalls eine Rolle spielen.
Personen, die noch nicht in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen tätig sind, dies aber beabsichtigen, dürfen ab dem 16. März 2022 ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises nicht beschäftigt werden bzw. keine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aufnehmen. Stand: 16.02.2022
Ich bin die mit dem komischen Namen. Und ansonsten: Geboren und aufgewachsen in Templin. Für das Studium und die Arbeit durch das Land gereist. Jetzt genieße ich meine Arbeit als Journalistin in Berlin und meine Freizeit in der Heimat.
Dieser Beitrag hat einen Kommentar
Mathias 13. März 2022
Sie sind augenscheinlich auch die mit den genialen Aufklapptexten im Interview! Fragen, die sich dem Lesenden stellen, an passender Stelle sachlich zu beantworten, macht es leichter, sich zu vertiefen. Ich sehe das zum allerersten Mal und bin offensichtlich begeistert.
Sie sind augenscheinlich auch die mit den genialen Aufklapptexten im Interview! Fragen, die sich dem Lesenden stellen, an passender Stelle sachlich zu beantworten, macht es leichter, sich zu vertiefen. Ich sehe das zum allerersten Mal und bin offensichtlich begeistert.